Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gemeinde Kötz beabsichtigt, einen Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges Fl.Nr. 1583/0 sowie Fl.Nr. 1571/2, Gemarkung Großkötz einzuziehen, da diese in der Natur nicht mehr existieren. Die Gemeinde hat gemäß Art. 8 Abs. 1 BayStrWG die Pflicht, den Weg einzuziehen.

Die anliegenden Grundstücke sind trotz Einziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 1580/0, Gemarkung Großkötz zu erreichen.

 

Wenn die Zustimmung des Gemeinderates zur Einziehung erfolgt ist, wird die Einziehungsabsicht im Amtsblatt bekannt gegeben. Innerhalb einer Frist von 3 Monaten können Einwendungen vorgebracht werden

 

Nach dem Einzug hat die Gemeinde vor, die Flächen an den Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1584/0, Gemarkung Großkötz zu verkaufen.

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz stimmt der Einziehung gemäß Art. 8 Abs. 1 BayStrWG einer Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges Fl.Nr. 1583/0 und 1571/2, Gemarkung Großkötz gemäß Lageplan zu.