Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Anwesend: 11, Befangen: 0

Die Firma L+N Recycling GmbH betreibt auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1866 und 1868 der Gemarkung Bubesheim eine Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (Elektronikaltgeräterecycling), einschließlich der physikalisch-chemischen Behandlung bei gefährlichen Abfällen (Kühlaltgeräterecycling) und der zweiteiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Gutachtens zur Abfallwirtschaft der Antrag dahingehend abzuändern, dass die neuen Umschlag- und Lagerflächen auf Fl.-Nr. 1867 Gemarkung Bubesheim asphaltiert werden müssen. Bislang war hierfür ein Pflaster- bzw. Schotterbelag vorgesehen. Die Flächen müssen ferner entwässert werden. Gefährliche Abfälle werden nunmehr lediglich auf dem Lagerbereich „AG 3 W-A“ unmittelbar vor der westlichen Hallenwand des Hallenteils HT 5 gelagert. Dieser Bereich wird an den bestehenden Koaleszenzabscheider angeschlossen und über den Regenwasserkanal in der Straße „An der Autobahn“ entwässert. Die restliche asphaltierte Fläche AG 3 W, AG 3 M und LKW-Parkplätze werden über eine Abscheideanlage vorbehandelt und in den Regenwasserkanal im Rosenweg entwässert.

 

Für die Einleitung ist die Dimensionierung des bestehenden Kanalnetzes angesetzten Flächen und die angesetzten Werte (Abflußbeiwert: 0,42) entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen. D.h. Regenwasseranfall, der über diese Ansätze hinausgeht und abflusswirksam in die bestehende Regenwasserkanalisation ist, ist durch geeignete Maßnahmen zurückzuhalten und gedrosselt einzuleiten.

 

Für die wasserrechtl. Genehmigung der Regenwassereinleitungssstellen wurde vom WWA eine Bemessungsregenspende r10/1 = 177 l/(s x ha) vorgegeben.

 

Für die Einleitung in die Regenwasserkanalisation sind die Anforderungen gem. DWA-M153 für einen großen Flachlandbach → G5 (= Bubesheimer Bach) einzuhalten. Ergeben sich aus der Flächennutzung höhere Verschmutzungen sind geeignete Maßnahmen (Reinigungsanlagen, ...) vor der Einleitung in die Regenwasserkanalisation vorzusehen!

 

Bis zum Sitzungstag wurden vom Architekt noch kein Nachweis des Rückhaltevolumens und keine Berechnung der Einleitungsmenge vorgelegt. Ebenso fehlt die Aussage über die Qualität des Abwassers. Aus diesem Grund war eine Prüfung durch das Ingenieurbüro Degen, ob die wasserrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, nicht möglich.

 

Die Gemeinde Bubesheim wird zu der aus abfallrechtlicher Sicht notwendigen Antragsänderung nochmals um Stellungnahme gebeten und – soweit erforderlich – das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Insbesondere wird um Mitteilung gebeten, ob die Erschließung hinsichtlich der vorgesehenen, notwendigen Entwässerung über die gemeindlichen Kanäle gesichert ist.

 

Der Architekt, Herr Hoeber, erklärte dem Gremium, dass ca. 2.800 m² Fläche entwässert werden müssen. Eine Menge von 20 l/s darf eingeleitet werden.

 

Der Vorsitzende soll mit der Firma L+N über die Kostenübernahme der Ingenieurleistung Degen verhandeln. Der Architekt Hoeber erläuterte dem Gremium, dass seitens L+N ein Fachingenieurbüro zur Berechnung der Entwässerung beauftragt wurde.

 

Aus dem Gremium wurde angeregt, dass eine Anbindung an den Entwässerungskanal über die Flur-Nr. 1869/1 geprüft werden soll. Sollte die Entwässerung über die gemeindeeigene Flur-Nr. 1870 erfolgen, so muss die dingliche Sicherung hierzu geprüft werden.


Beschluss:

Die Gemeinde Bubesheim erhebt keine Einwände zum Antrag der Firma L+N Recycling GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich der physikalisch-chemischen Behandlung bei gefährlichen Abfällen und der zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf den Flur-Nrn. 1866, 1868 und 1867 Gemarkung Bubesheim und erteilt das gemeindliche Einvernehmen hierzu.

Die Entwässerung in den gemeindlichen Oberflächenkanal ist gesichert. Der Entwässerung in den Regenwasserkanal wird zugestimmt, wenn das Niederschlagswasser über eine Abscheideanlage vorbehandelt und mengen- und qualitätsmäßig dem Wasserrechtsbescheid entspricht.