Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Firma Kubus, München wurde mit Beschluss vom 13.06.2017 mit der Beitrags- und Gebührenkalkulation zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kötz (BGS-EWS) für den Kalkulationszeitraum 2018-2021 beauftragt.

Aus zeitlichen Gründen kann die Kalkulation nicht rechtzeitig zum Jahresende 2017 abgeschlossen werden. Die Berechnungsergebnisse werden voraussichtlich im I. Quartal 2018 vorliegen.

Um eine rückwirkende Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Kötz zum 01.01.2018 vornehmen zu können muss folgender Rückwirkungsbeschluss gefasst werden.


Beschluss:

zur rückwirkenden Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kötz (BGS-EWS) vom 27.6.2017

 

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Kötz festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS-EWS) und die Einleitungsgebühren (vgl. § 10 Abs. 1 und § 10 a Abs. 6 BGS-EWS) werden zum 1.1.2018 entsprechend den abgabenrechtlichen Vorgaben angepasst.

 

Vorbehaltlich der noch endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge sowie der Einleitungsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze und der Einleitungsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags- und Einleitungsgebührensätzen führen. In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

 

Diese Bekanntmachung dient der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen voraussichtlich erst im 1. Quartal 2018 abgeschlossen werden können, die Anpassung der Beiträge und Gebühren aber zum 1.1.2018 erfolgen soll. Eine entsprechende Änderungssatzung wird nach Abschluss der Kalkulation dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.