Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5, Befangen: 0

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 74/3, Gemarkung Bubesheim, steht bereits auf der rechten Hälfte ein Einfamilienhaus. Da das Grundstück jedoch sehr groß ist, möchte es der Eigentümer teilen lassen. Auf der linken Hälfte des Grundstückes soll ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage entstehen.

 

Der Eigentümer hat hierfür eine Bauvoranfrage bei der Verwaltung eingereicht.

 

Gemäß eines Schreibens des Landratsamtes Günzburg vom 22.11.1995 ist das gesamte Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen und somit insgesamt bebaubar.

 

Die Erschließung stellt sich der Bauherr folgendermaßen vor:

 

Wasser

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bubesheim (durch Ringleitung entlang des Geh- und Radweges)

 

Abwasser

Anschluss an die Entsorgungsleitung des bisherigen Gebäudes (führt entlang des Geh- und Radweges auf der Fl.Nr. 266/0 zum Hauptkanal; notariell beurkundet); Schacht auf privatem Grundstück

 

Zufahrt – Variante 1 (vom Bauherren bevorzugt)

Bis zur Grenze Fl.Nr. 74, mit gemeindlicher Genehmigung über den bestehenden Geh- und Radweg bis zur neuen Grundstücksgrenze (gesamt ca. 25 m)

Der Bauherr schreibt, dass bereits beim Bau des Radweges die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 74 über den Geh- und Radweg vorgesehen war. Deshalb wurde der Weg bis zur Grundstücksgrenze ca. 50 m breiter aufgeführt.

 

Zufahrt – Variante 2

Ebenfalls bis zur Grenze Fl.Nr. 74 über den vorhandenen Privatweg, dann durch Erwerb eines Teilstückes der Fl.Nr. 74 die Zufahrt zum neuen Grundstück (bisheriger Stellplatz neben der vorhandenen Garage).

Diese Variante würde laut Bauherrn zu Konflikten für die Garageneinfahrt des bestehenden Gebäudes führen, wenn das Grundstück Fl.Nr. 74 später einmal bebaut wird.

 

Da der Geh- und Radweg nicht öffentlich gewidmet ist, handelt es sich demnach um ein Privatgrundstück der Gemeinde Bubesheim. Sollte der Bauherr über das Grundstück zufahren dürfen, so ist eine Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts sowie eines Leitungsrechts erforderlich.

 

Das neue Gebäude ist in Fertigbauweise ohne Keller und ohne Dachgeschoss geplant. Es besteht laut Bauherrn auch die Überlegung eines begrünten Pultdaches. „Damit würde sich der gesamte Gebäudekomplex durch die flache Bauweise harmonisch in den Randbereich entlang des Baches einfügen“.

 

Einwände seitens des künftig einzigen Nachbars des Bauvorhabens bestehen nicht. Das Grundstück liegt an keiner öffentlichen Erschließungsstraße, somit ist es verkehrsmäßig nicht erschlossen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim stimmt der Bauvoranfrage Nr. 11/2017 nur unter der Voraussetzung zu, dass die Zufahrt über die privaten Grundstücke Fl.Nr. 74 und 74/3 Teilfläche gesichert wird.