Sitzung: 24.03.2015 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0
Bisher
war es üblich, dass bei Messungsanerkennungen und ähnlichen Vollzugsgeschäften
der Kommune Vollmacht zu Messungsanerkennungen und Auflassungen erteilt wurde,
die es ihr in den Fällen, in denen die Vermessung entsprechend den Vorgaben der
Urkunde erfolgte, ermöglichte, dass der Vertreter
der Gemeinde auch namens des
anderen Vertragsteils die Auflassung erklärte. Diese Praxis wird nach
einer Entscheidung des OLG München nunmehr angezweifelt.
Um
den Anforderungen dieser Rechtsprechung Genüge zu tun, besteht nunmehr die
Möglichkeit, die Praxis mit den Vollmachten wie bisher fortzusetzen, allerdings
mit Ergänzungen und Modifizierungen. Vom Notariat wird vorgeschlagen, dass
weiter Messungsanerkennungen aufgrund Vollmacht beurkundet werden, soweit das
Messergebnis mit den Vorgaben der Vorurkunde (im Hinblick auf Zuschnitt und
ungefähre Größenangeben im Vertrag) überein-stimmt. Nur wenn der
Vertragsgegenstand nicht mit den Vorgaben der Vorurkunde überein-stimmt, ist
(wie bisher) die Vorladung des anderen Vertragsteils erforderlich.
Um
weiterhin aufgrund Vollmacht handeln zu können, muss in Erfüllung der Vorgaben
der Rechtsprechung des OLG München bei allen Gemeinden eine Befreiung des
Vertreters der Gemeinde von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgen. Dies
setzt nach der Rechtsprechung einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates
voraus. Die konkrete Durchführung kann folgendermaßen erfolgen:
Die
Befreiung kann pauschal für alle Verträge erfolgen. Dieses Vorgehen hätte den
Vorteil, dass die Befreiung auch für Rechtsgeschäfte gilt, die nach der
Geschäftsordnung nicht dem Gemeinderat vorzulegen sind, sondern in den
Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen. Ansonsten müsste auch ein Vorgang, der unterhalb der
Schwellenwerte der Geschäftsordnung liegt, hinsichtlich der Messungsanerkennung
dem Gemeinderat zur Befreiung von § 181 BGB vorgelegt werden.
Unabhängig davon, wird seitens des Notariats darum gebeten,
eine weitere Formulierung durch den Gemeinderat beschließen zu lassen, um
sämtliche Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit durch einen Beschluss zu
genehmigen, um damit den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen.
Beschluss:
Für Vollzugsgeschäfte, insbesondere Messungsanerkennungen und
Auflassungen, die nach den Vorgaben der Geschäftsordnung in den
Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen bzw. für die der Gemeinderat
bzw. ein beschließender Ausschuss im Rahmen eines zustimmenden Beschlusses
seine Zustimmung erteilt hat, ist der Erste Bürgermeister ermächtigt, unter
Befreiung von § 181 BGB zugleich auch für den anderen Vertragsteil/ die anderen
Vertragsteile zu handeln.
Dies gilt in entsprechender Weise auch für die
rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der Gemeinde Kötz. Weiter wird der
Bürgermeister ermächtigt, eine der Gemeinde Kötz seitens des Vertragspartners
erteilte Vollmacht zur Abwicklung des Vertrags (insbesondere zur
Messungsanerkennung und Auflassung und zur Abgabe aller sonst für den
Grundbuchvollzug nötigen Erklärungen), welche das Recht auf Erteilung von
Untervollmacht beinhaltet, im Wege der Untervollmacht unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB, weiterzugeben, so dass der Bevollmächtigte auch
für den Vertragspartner handeln kann.
Soweit der Bürgermeister und/oder rechtsgeschäftliche Bevollmächtigte in
der Vergangenheit, insbesondere im Rahmen von Messungsanerkennungen und
Auflassungen bzw. sonstiger Vollzugsgeschäfte, ohne eine solche Befreiung von §
181 BGB gehandelt haben, wird deren Handeln sowohl namens der Gemeinde Kötz als
auch aufgrund erteilter Vollmacht namens des Vertragspartners ausdrücklich
genehmigt und den Handelnden Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB
erteilt.