Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Pfarreiengemeinschaft Ichenhausen stellt zur Sicherung und Sanierung der Friedhofsmauer in Ebersbach den Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz. Der Antrag ist bei der Gemeinde einzureichen und mit Stellungnahme an die Untere Denkmalschutzbehörde weiterzuleiten.

Wie bereits berichtet ist die Maßnahme aufgrund der bevorstehenden Straßenausbaumaßnahmen unabdingbar. Werden Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen, auf dem bekannt oder vermutet oder den Umständen nach angenommen werden muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, ist nach Art. 7 Abs. 1 DSchG eine Erlaubnis erforderlich.

Gegen diese Erlaubnis bestehen aus Sicht der Gemeinde keine Einwände.

 

Gemeinderat Wöhrle Thomas hat nicht mitabgestimmt.


Beschluss:

Es bestehen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DschG für die Maßnahme Sicherung und Sanierung der Friedhofsmauer in Ebersbach der Pfarreiengemeinschaft Ichenhausen keine Einwände. Der Antrag wird an die Untere Denkmalschutzbehörde weitergeleitet.