Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Befangen: 0

Der Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung wurde bereits im Gremium in der Sitzung vom 31.07.2017 vorberaten. Der Bayerische Gemeindetag hat im November 2016 ein neues Satzungsmuster für die Ausbaubeitragssatzung veröffentlicht. Diese hat in dem vorgelegten Satzungsentwurf zum Neuerlass Eingang gefunden.

 

Der Satzungsentwurf enthält – abgesehen von redaktionellen Änderungen – folgende inhaltliche Änderungen:

 

§ 1: Erschließungsbeiträge sind nun in Art. 5a Abs. 1 KAG geregelt. Der neu gefasste Art. 5a KAG bildet die Grundnorm für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2: Die selbständigen Grünanlagen wurden als beitragsfähige öffentliche Einrichtung entfernt.

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 7: Die Kinderspielplätze wurden ebenfalls als beitragsfähige öffentliche Einrichtung entfernt.

 

§ 4 Abs. 3 Nr. 3.12:  Streichung der Schutz- und Stützmauern (nicht Mustersatzung)

 

§ 4 Abs. 3 Nr. 3.22: Nachdem die Kinderspielplätze nicht mehr beitragsfähig sind, ist diese Regelung hinfällig

 

§ 4 Abs. 4 wird erweitert durch den Zusatz: …sowie der vom Personal des Beitragsberechtigen erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.

 

§ 4 Abs. 5: Hier wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen, die Kosten für Schutz- und Stützmauern entgegen der Mustersatzung nicht zum beitragsfähigen Aufwand mit aufzunehmen.

Die Streichung ist aus Sicht der Verwaltung zur vollziehbaren Satzungsregelung vertretbar, wenn beachtet wird, dass in die Verteilung alle Grundstücke mit einzubeziehen sind, die einen Vorteil aus dieser Einrichtung haben.

 

§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und 9: Hier wurde die Maßnahmen für die selbständigen Grünanlagen und Kinderspielplätzen gestrichen

 

§ 7 Abs. 3 Nr. 2: Grundstücke, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich liegen werden – unabhängig von ihrer Tiefe – mit der vollen Grundstücksfläche herangezogen. Die Tiefenbegrenzung (Heranziehung von übertiefen Grundstücken nur bis zu einer Tiefe von 50 m) wurde gestrichen, zumal sie im zentralen Innenbereich nicht anwendbar ist: Bei Grundstücken, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, wird die Fläche im Innenbereich zum Beitrag herangezogen. Für die Fläche im Außenbereich gilt 1 % als beitragspflichtige Grundstücksfläche

 

§ 7 Abs. 5: Hier wurde die Änderung vom 16.11.2012 eingearbeitet.

 

§ 7 Abs. 6: Nun kann die zulässige Zahl der Vollgeschosse auch anhand der im Bebauungsplan festgesetzten Wand- oder Firsthöhe ermittelt werden. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 m, in Gewerbe- und Industriegebieten geteilt durch 3,5 m. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 9 Anwendung.

 

§ 7 Abs. 9 wurde um eine Definition des Begriffs „Vollgeschoß“ ergänzt.

 

§ 7 Abs. 10 regelt nun Grundstücke mit Kirchen und Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen.

 

§ 12 Abs. 2 (Ablösung des Ausbaubeitrages) der Mustersatzung wurde nicht übernommen, da diese Regelung zu unerwünschten Ergebnissen bei der Veräußerung von Grundstücken incl. Erschließungsanteil (Gesamtpreisverträge) führen könnte.

 

§ 14 Ratenzahlung und Verrentung

Es steht im Ermessen der Gemeinde diese Billigkeitsregelungen aufzunehmen.

Art. 5 Abs. 10 Satz 1 KAG gibt den veranlagenden Gemeinden die Möglichkeit einen Straßenausbaubeitrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härte zu verrenten bzw. für diesen eine Ratenzahlung zu gewähren.

Durch die Ratenzahlung wird dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, seine Beitragsschuld in einzelnen Teilbeträgen zu begleichen, die eine unterschiedliche Höhe haben können und für unterschiedliche Zahlungsfristen ohne Vorliegen unbilliger bzw. erheblicher Härte gewährt werden können. Bei einer Verrentung wird der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in einzelnen bis zu zehn Jahresleistungen ebenfalls abseits unbilliger Härte zu entrichten ist.

 

§ 15 (Billigkeitserlass)

Der neu hinzugefügte § 15 wird nicht übernommen. Die Möglichkeit des (Teil-)Erlasses ist unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 227 AO zulässig. Demnach ist die Erhebung eines Beitrags aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Beitragspflichtige erlasswürdig ist und die Erhebung des Beitrages die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

 

Neuregelung, die nicht der Mustersatzung entspricht:

§ 4 Abs. 6

Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten, die lediglich für den bloßen Austausch von Einzelteilen (z.B. Leuchten, Leuchtmittel, Vorschaltgeräte usw.) einer Straßenbeleuchtungseinrichtung (z.B. Straßenlampe) entstehen, wenn diese Kosten ausschließlich wegen einer energetischen Sanierung bzw. Ertüchtigung der Straßenbeleuchtungsanlage angefallen sind und damit insgesamt auch keine Verbesserung der Straßenbeleuchtung verbunden ist.

 

Der in der Mustersatzung empfohlene Gemeindeanteil wurde nicht übernommen. Die Gemeinde Bubesheim hält an ihrem bisherigen höheren Anteil fest.


Beschluss:

Der Gemeinderat erlässt eine neue Straßenausbaubeitragssatzung wie vorgelegt.